Mathias Baumgärtner

Kosten der Behandlung

Die Abrechnung erfolgt gemäß den Ziffern des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH), soweit diese dort erfasst sind; in einzelnen Fällen können die Honorarsätze über den in der GebüH genannten Beträgen liegen.

Für das Erstgespräch (Erstanamnese) planen Sie bitte etwa 60 Minuten ein, die Kosten hierfür betragen 90,00 €. Weiterführende Behandlungen und Folgetermine werden in Anlehnung an die Gebührenordnung für Heilpraktiker berechnet, wobei sich Dauer und Umfang der Behandlung nach Ihrem individuellen Beschwerdebild richten.

Sollten Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, bitte ich um eine Absage spätestens 12 Stunden im Voraus. Da ich für jeden Termin ausreichend Zeit für Vorbereitung und Behandlung reserviere, behalte ich mir vor, bei Nichterscheinen ein Ausfallhonorar in Höhe von 75,00 € gemäß GebüH in Rechnung zu stellen.

Kostenerstattung durch Versicherungen

Gesetzliche Krankenkassen

Da die meisten naturheilkundlichen Therapien nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören, werden diese in der Regel nicht vollständig übernommen.
Allerdings erstatten viele gesetzliche Krankenkassen freiwillige Zuschüsse, zum Beispiel für osteopathische Behandlungen. Die Erstattung erfolgt meist nach Einreichen der Rechnung direkt an den Versicherten.

Bitte beachten Sie:

  • Häufig ist eine ärztliche Empfehlung erforderlich
  • Es gelten jährliche Höchstbeträge, die je nach Krankenkasse variieren

Auch private Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung umfassen oft Heilpraktikerleistungen. Der genaue Erstattungsumfang richtet sich nach Ihrem individuellen Versicherungsvertrag.

Wichtig:

Eine mögliche oder fehlende Kostenerstattung hat keinen Einfluss auf die Begleichung meines Honorars. Dieses ist unabhängig davon nach Abschluss der Behandlung fällig.

Ob Ihre gesetzliche Krankenkasse Leistungen bezuschusst, können Sie hier prüfen: Katalog der gesetzlichen Krankenversicherer

Beihilfe & private Krankenversicherungen

Beamte und Beihilfeberechtigte erhalten in der Regel eine Erstattung von Heilpraktikerleistungen bis zum einfachen Satz der Gebührenordnung für Heilpraktiker.

Private Krankenversicherungen übernehmen Heilpraktikerleistungen häufig bis zum Höchstsatz der GebüH, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag ausgeschlossen wurden (z. B. zur Reduzierung des Monatsbeitrags).